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Der Kauf von Radarwarngeräten ist sittenwidrig
Verfasst am: 26.02.2010, 15:14


Kaufverträge über den Erwerb eines Radarwarngeräts sind gemäß § 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig. Radarwarngeräte dienen allein dem Zweck, Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen, und damit der Begehung eines nach § 23 Abs.1b StVO verbotenen Verhaltens. Daher haben Käufer eines fehlerhaften Geräts gegen den Verkäufer auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmtes Radarwarngerät. Später wollte sie den Kauf rückgängig machen, weil das Gerät nicht funktioniere. Es habe an verschiedenen Messstellen der Polizei kein Warnsignal abgegeben. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts. Das AG gab der hierauf gerichteten Klage statt.
Auf die Berufung der Beklagten wies das LG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags, weil der Kaufvertrag nichtig sei. Das Radarwarngerät habe allein dem Zweck gedient, entgegen dem Verbot in § 23 Abs.1bStVO vor Geschwindigkeitskontrollen zu warnen. Damit werde das Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr beeinträchtigt. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag wegen Mangelhaftigkeit des Radargeräts aus §§ 433, 434 Abs.1, 437 Nr.2, 323 BGB scheidet aus, weil der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs.1 BGB nichtig ist. Nach § 23 Abs.1b StVO dürfen Autofahrer im Straßenverkehr keine Radarwarngeräte benutzen. Der Kauf eines Radarwarngeräts dient der Umgehung dieses Verbots. § 23 Abs.1b StVO verbietet zwar nur den Einsatz und das Mitsichführen und nicht den Kauf eines Radarwarngeräts. Der Kauf eines solchen Geräts erfolgt jedoch nur zu dem Zweck, es im Straßenverkehr einzusetzen, und stellt damit eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für die Inbetriebnahme dar. Deshalb ist bereits der Erwerb eines Radarwarngeräts rechtlich zu missbilligen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung des nichtigen Vertrags. Der bei nichtigen Verträgen an sich gegebene Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist gemäß § 817 S.2 BGB ausgeschlossen. Hiernach scheidet ein Rückforderungsanspruch aus, wenn beide Vertragsparteien gegen die guten Sitten verstoßen haben.
Der Vertrieb von Radarwarngeräten ist ebenso sittenwidrig wie der Kauf, so dass die Voraussetzungen von § 817 S.2 BGB vorliegen. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ist auch nicht deshalb unbillig, weil die Beklagte aus dem sittenwidrigen Geschäft wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und hat – im Gegensatz zur Beklagten - durch den Einsatz des Geräts unmittelbar gegen das Verbot aus § 23 Abs.1b StVO verstoßen.
Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 129/04 Urteil vom 23.2.2005



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Tags: gerät, kauf

 
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