Die Wartelinie ist lediglich eine Empfehlung, an dieser Stelle anzuhalten, und kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Das Überfahren der Wartelinie kann aber leicht haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, nämlich dann, wenn dadurch eine Fehlreaktion eines vorfahrtberechtigten Kraftfahrers provoziert wird.
OLG Celle
Urteil vom 28.9.2006
AZ: 14 U 80/06
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