Falsche Angaben zum Kaufpreis kosten bei einem Fahrzeugdiebstahl den Versicherungsschutz. Das berichtet die in München erscheinende Zeitschrift "Recht und Schaden" unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg.
In diesen Fällen dürfe die Versicherung davon ausgehen, dass sie getäuscht werden sollte und werde daher leistungsfrei (Az.: 13 O 314/06). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeughalters gegen seine Teilkaskoversicherung ab.
Der Kläger hatte behauptet, ihm sei sein Pkw in Polen gestohlen worden. Im Schadensformular der Versicherung gab er einen Kaufpreis von 10.000 Euro an. In der Rechnung des Autohändlers standen jedoch nur 7.900 Euro, wie die Versicherung später feststellte.
Das Landgericht betonte, die Versicherung sei bei der Wertermittlung gestohlener Fahrzeug zwangsläufig auf die ehrliche Mithilfe der Fahrzeughalter angewiesen. Daher dürfe sie bei Falschangaben die Schadensregulierung verweigern - es sei denn, der Versicherte könne die Vermutung vorsätzlicher Täuschung schlüssig widerlegen.