Kein Bußgeld für Fahren mit Sandalen Verfasst am: 10.03.2010, 07:48
Das Fahren mit Sandalen an den Füßen darf nicht mit einem Bußgeld bestraft werden. Das gilt aber nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes Celle (Az.: 322 Ss 46/07) weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin.
Im verhandelten Fall ging es um einen Lastwagenfahrer, der in seinem Fahrzeug Schuhe trug, die zwar vorne geschlossen, hinten aber offen waren und keinen Fersenriemen hatten. Ein Amtsgericht hatte den Fahrer zu einem Bußgeld von 57,50 Euro verurteilt - mit dem Hinweis auf Unfallverhütungsvorschriften, dass beim Führen eines Lastwagens "Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuß umschließt".
Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf. Grundsätzlich stimmte das Gericht allerdings der Auffassung zu, dass das Tragen ungeeigneten Schuhwerks mit den Pflichten eines sorgfältigen Fahrers unvereinbar sei. Beim Fahren mit Sandalen könne es durch Abrutschen zu erheblichen Risiken kommen. Ein Fahrzeugführer könne strafrechtlich oder bußgeldrechtlich für einen verursachten Schaden verantwortlich sein - eben wenn andere Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt würden. Ein derartiges Ereignis sei jedoch in diesem Fall nicht eingetreten. Der Anwaltverein weist zusätzlich darauf hin, dass Träger von Sandalen oder Flip-Flops im Auto bei einem Unfall den Versicherungsschutz riskieren.