Keine Haftung für Badeverbot an öffentlichen Stränden Verfasst am: 23.02.2010, 22:27
Reiseveranstalter können für ein Badeverbot an öffentlichen Stränden nicht haftbar gemacht werden, entschied das Amtsgericht Bad Homburg. Der Fall: Urlauber forderten wegen eines Badeverbots während ihres Kuba-Urlaubs Geld vom Veransalter zurück. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab, da es sich beim Verbot nicht um einen hoteleigenen Küstenabschnitt, sondern um einen öffentlichen Strand gehandelt habe.
Amtsgericht Bad Homburg, AZ. 2 C 1658/01