Ohne zögern abschleppen Verfasst am: 17.03.2010, 10:10
Die zuständige Behörde darf ein Kfz, das verbotswidrig abgestellt wurde, schon bei einer nur leichten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sofort abschleppen. Das Einhalten einer Wartezeit von einer halben Stunde ist nur dann geboten, wenn das verbotswidrige Parken nicht verkehrsbehindernd ist. Für die Rechtmäßigkeit des Abschleppens reicht eine leichte Behinderung des fließenden Verkehrs aus.
Verwaltungsgericht Münster,
Urteil vom 30.1.2007,
AZ: 1 K 2097/05