Parkplatzbetreiber haften nicht immer bei Schrankenunfall Verfasst am: 27.05.2010, 18:15
Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, deshalb muss nicht für alle auch nur entfernt möglichen Schadenseintritte Vorsorge getroffen werden. Es genügen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind.
Die spätere Beklagte ist die Betreiberin eines Parkgeländes in einem Einkaufszentrum. Der Ehemann der späteren Klägerin beabsichtigte im September 2005 das Parkgelände zu verlassen. Dies ist nur möglich, wenn man eine Schranke mit einem Parkticket öffnet, welches man zuvor bezahlt hat. An der Schrankenanlage befinden sich Induktionsschleifen. Die erste überfährt man, wenn man sich dem Schalter nähert, in den das Ticket zu stecken ist. Durchfährt man die geöffnete Schranke, überfährt man eine weitere, im Boden eingelassene Induktionsschleife direkt unterhalb des Schrankenbaums. Sobald das Fahrzeug diese zweite Schleife verlässt, wird der Schließvorgang ausgelöst. Der Schließimpuls wird durch eine Magnetfeldänderung ausgelöst, wodurch erreicht wird, dass sich die Schranke nach jeder Durchfahrt schließt.