Preisminderung bei Klippen statt Strand Verfasst am: 23.02.2010, 23:30
Pauschalreisende können den Reisepreis um 20 Prozent mindern, wenn sie an einem anderen Ort als im Prospekt beschrieben untergebracht werden und statt des versprochenen Strands lediglich eine Badeplattform zur Verfügung steht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem behandelten Fall hatte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen im Internet eine Reise gebucht. Weil er aber nicht in einem der vier in den Prospekten genannten Orte untergebracht war und weil es statt des angebotenen Strandes nur eine auf Klippen gebaute Badeplattform gab, wollte er den Reisepreis mindern.
Dieser Argumentation folgten die Richter. Das Reiseunternehmen hatte nicht wie es vertragsgemäß gewesen wäre, den Kläger untergebracht. Überdies gehöre zu einem Strand Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen, nicht lediglich Fels und Klippen und schon gar nicht eine Badeplattform. Das Gericht hielt einen Abschlag von 20 % für gerechtfertigt. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger keinen Badeurlaub geplant hätte. Wichtig sei die Selbstbindung der Reiseunternehmer durch die in den Prospekten angekündigten Möglichkeiten.
Amtsgericht Düsseldorf Az. 37 C 15672/02 Urteil vom 26.05.2003