Ein Mann hatte eine Versicherung für den Fall eines Rereiseabbruches abgeschlossen. Am Urlaubsort verletzte er sich so schwer am Fuß, dass der Arzt dem Urlauber strengste Bettruhe verordnete. Die Versicherung wollte nicht zahlen, weil der Mann am Urlaubsort blieb und die Reise nicht abge-brochen hatte. Doch die Richter urteilten anders. Da der Urlaub für den Verletzten wertlos geworden war, muss die Versicherung den Reisepreis ersetzen.
Landgericht Köln, Az. 24 O 46/03