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Urteil: Rückruf aus dem Urlaub nur in Notsituation erlaubt
Verfasst am: 30.11.2009, 01:32


Ein Arbeitnehmer kann von seinem Chef im Urlaub nicht dazu verpflichtet werden, auf Abruf bereit zu stehen oder das Handy regelmäßig anzuschalten, um mögliche Anfragen aus der Firma zu beantworten. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Mitarbeiter nicht nur das Recht auf Erholungsurlaub, sondern auch, seine ihm zustehende Freizeit so zu nutzen wie er möchte.
Auch die kurzfristige Absage des bereits bewilligten Urlaubs kommt nur in absoluten Ausnahmesituationen in Frage. Und dazu gehören beispielsweise nicht die Akquise eines Neukunden oder Probleme bei einem bestehenden Projekt. Eine Notsituation, die einen solchen Urlaubs-Rückzieher rechtfertigt, wäre beispielsweise die Verwüstung des Bürogebäudes durch Feuer oder Wasser.


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Tags: urlaub, urteil, bereits, erholungsurlaub, kurzfristige

 
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