Ausschluss nur bei Autorennen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet auch bei Unfällen, die sich während eines Fahrtrainings ereignen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Gericht wandte in seiner Entscheidung die vom BGH neu entwickelten Grundsätze zur Haftung eines versicherten Mitbewerbers bei Sportveranstaltungen mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial für Schäden durch Regelverletzun ...
Verfasst am: 26.02.2010, 16:14 Aufrufe: 691
Der Vertrieb von Radarwarngeräten ist ebenso sittenwidrig wie der Kauf, so dass die Voraussetzungen von § 817 S.2 BGB vorliegen. Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ist auch nicht deshalb unbillig, weil die Beklagte aus dem sittenwidrigen Geschäft wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und hat – im Gegensatz zur Beklagten - durch den Einsatz des Geräts unmittel ...
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