Offene Feuerstellen müssen, sofern auf Grund örtlicher Bedingungen keine strengeren Festlegungen bestehen, zu angrenzenden Gebäuden, brennbaren Außenwandflächen, zu Zelten und Lagerstätten für brennbare Stoffe folgende Mindestabstände haben: Kochfeuer und Kohlegrills 3 m, Lagerfeuer 10 m. Zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen mit leicht entzündlichem Bewuchs ist ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten, zu Wa ...
Verfasst am: 01.01.2009, 21:42 Aufrufe: 4968
Der Hauptverantwortliche für Ordnung und Sicherheit auf dem Zeltplatz ist der Campingplatzleiter.
Er wird — ebenso, wie die Mitarbeiter des Wasserrettungsdienstes — von den örtlichen Organen eingesetzt und ist diesen gegenüber rechenschaftspflichtig. Diese Personen haben darum im Rahmen der geltenden Verordnungen Weisungsbefugnis gegenüber allen Campern und anderen Personen, die sich auf dem Zeltplatz oder am Bade ...
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